02.03.2006
Bei Neueinstellungen ist für den Arbeitnehmer in Sachen Gehalt meist nur interessant, was netto herauskommt. Manch ein Arbeitgeber lässt sich so dazu hinreißen, eine Nettolohn-Vereinbarung abzuschließen. Etwa so: „Das monatliche Nettogehalt beträgt 1.500 Euro“. Das hört sich einfach an, kann aber sehr kompliziert werden.
Beispiel: Ihr Arbeitnehmer mit Nettolohnvereinbarung wechselt von Steuerklasse III absichtlich in Klasse IV. Die Folge: Mehr Lohnsteuerabzug. Sie als Arbeitgeber zahlen die Zeche. Oder: Ein Arbeitnehmer hatte bei der Einstellung einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte, den er sich im nächsten Jahr nicht mehr eintragen lässt. Hier ist Streit vorprogrammiert.
Machen Sie es lieber so: Rechnen Sie aus, welcher Buttolohn für das gewünschte Nettogehalt notwendig ist. Tipp: Unter www.lohn1.de finden Sie einen Netto-Brutto-Rechner. Geben Sie das gewünschte Netto-Gehalt ein (z. B. 1.500 Euro) und der Rechner wirft das notwendige Bruttogehalt aus (z. B. 2.500 Euro). Vereinbaren Sie dann nur dieses Brutto-Gehalt im Arbeitsvertrag. Wenn sich anschließend die Rahmenbedingungen ändern - zugunsten oder zuungunsten des Arbeitnehmers - dann ist das nicht Ihr Problem.
Fazit: Nettolohn-Vereinbarungen sind komplizierter als es auf den ersten Blick scheint - und höchst streitanfällig. Vereinbaren Sie deshalb stets nur Bruttolöhne im Arbeitsvertrag, um diesen unnötigen `rger zu vermeiden.