12.04.2006
Musterrechnung zur derzeitigen Regelung bei der Unternehmens-Übertragung
Auf die Erbschaftsteuer-Reform warten jetzt viele Unternehmer: Sie meinen, dass es steuerlich ungünstig wäre, schon vor dieser Reform Unternehmensvermögen auf einen Nachfolger zu verlagern.
Das stimmt jedoch nicht: Wenn Sie einen guten Nachfolger gefunden haben und über ein wirtschaftlich stimmiges Konzept verfügen, können Sie mit den ersten Übertragungsschritten durchaus schon jetzt starten. Denn auch derzeit gibt es Vergünstigungen für Betriebsvermögen,
die oft ausreichen, um die Steuer auf Null zu drücken.
Beispiel: Herr Meier ist Alleingesellschafter seiner GmbH & Co KG. Er möchte 45 Prozent der Anteile auf seinen Sohn übertragen und die restlichen 55 Prozent zunächst noch behalten.
Die GmbH & Co KG hat ein Steuerwert von 1,19 Millionen (= Aktivwert minus Schulden).
Trotz dieses recht hohen Wertes kann Herr Meier 45 Prozent seiner GmbH & Co KG auch jetzt schon ohne einen Cent Erbschaft Steuerbelastung übertragen.
So errechnet sich der Wert unserer fiktiven „Meier GmbH & Co KG“ aus dem Beispiel:
Annahmen:
• Steuerwert (= Aktivwert minus Schulden): 1,19 Million Euro.
• Der Junior hat in den letzten 10 Jahren keine Vorschenkungen erhalten.
Vater überträgt |
45 Prozent |
Von 1,19 Millionen |
Das entspricht |
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535.500 Euro |
./. Freibetrag § 13a Abs. 1 ErbStG |
-225.000 Euro | |
Zwischensumme |
310.500 Euro | |
./. Bewertungsabschlag 35 Prozent |
-108.675 Euro | |
verbleibt |
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201.825 Euro |
./. Freibetrag |
|
-205.000 Euro |
zu versteuern |
0 Euro |