28.04.2006
Zu Jahresbeginn 2005 wurde am Umsatzsteuergesetz eine wenig bemerkte Ã`nderung vorgenommen. Davon profitieren Sie, wenn Sie in einem Mietshaus zwischenzeitlich einen Mieterwechsel hatten und nun an einen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmer vermieten. Denn dann können Sie jetzt nachträglich den Vorsteuerabzug für Renovierungen geltend zu machen. (§ 15 a UStG/BMF-Schreiben vom 06.12.05, BStBl. I 05, 1068)
Beispiel: Ein Haus war bis 2005 an eine Arztpraxis vermietet (= nicht mehrwertsteuerpflichtig). 2005 wurde das Haus für 116.000 Euro brutto renoviert. 2006 zogen die Ã`rzte aus und eine Anwaltskanzlei (= mehrwertsteuerpflichtig) ein. Der Vermieter vermietet jetzt plus Mehrwertsteuer. Dadurch kann er bis 2009 jeweils 3.200 Euro pro Jahr aus der 2005er-Renovierung nachträglich als Vorsteuer geltend machen. Das sind immerhin 12.800 Euro Erstattung.