14.06.2006
Urlaubsgeld unterliegt einer hohen Abgabenbelastung: 2.000 Euro Kosten für Sie als Chef stehen oftmals nur 600 oder 700 Euro gegenüber, die bei Ihrem Mitarbeiter ankommen.
Hier können Sie durch einen legalen Trick einiges an Abgaben sparen: Wandeln Sie einen Teil des Urlaubsgeldes in eine pauschal versteuerte „Erholungsbeihilfe“ um. Diese Erholungsbeihilfe können Sie netto auszahlen. Bei Ihrem Arbeitnehmer werden weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung abgezogen. Sie als Arbeitgeber müssen nur 25 Prozent pauschale Lohnsteuer bezahlen.
Die Erholungsbeihilfe ist in folgender Höhe möglich: Arbeitnehmer 156 Euro, Ehegatte 104 Euro und für jedes Kind 52 Euro. Vorteil: Die Lohnnebenkosten liegen hier nur bei etwa 25 Prozent statt bei bis zu 200 Prozent beim normalen Urlaubsgeld (gerechnet auf Basis der Netto-Auszahlung).
Beachten Sie: Sie können die Erholungsbeihilfe für jeden Arbeitnehmer nur einmal pro Jahr auszahlen - innerhalb von drei Monaten vor oder nach deren Urlaubsantritt. Bei Arbeitnehmern, die 2006 schon eine Erholungsbeihilfe bekommen haben, funktioniert die Umwandlung also nicht.
Gilt bei Ihnen ein Tarifvertrag? Dann ist die Umwandlung nicht möglich. Wenn kein Tarifvertrag gilt, spricht aber nichts dagegen. Tipp: Sie sollten zu Ihrer eigenen Sicherheit den Arbeitsvertrag entsprechend ändern.
Achtung Expertenfalle: Sogar bei Steuerberatern ist die Erholungsbeihilfe relativ unbekannt. Immer wieder wird die Erholungsbeihilfe verwechselt mit einer steuerfreien Notfallunterstützung, die nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist. Die pauschal versteuerte Erholungsbeihilfe ist jedoch ohne Voraussetzungen möglich. (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG)