14.06.2006
Die Kosten eines Betriebsausflugs können Sie stets in voller Höhe absetzen. Allerdings wird Lohnsteuer fällig, wenn die Kosten pro Kopf höher sind als 110 Euro brutto. Aus den Gesamtkosten sind jedoch solche Kosten auszuscheiden, die auf betrieblich veranlasste Reisebestandteile entfallen.
Idee: Sie verbinden mit dem Betriebsausflug die Besichtigung eines Kundenbetriebs. Dann werden die Kosten des Ausflugs zeitanteilig aufgeteilt.
Beispiel: Die Belegschaft einer Maschinenfabrik am Bodensee startet Donnerstagmittag zu einem Betriebsausflug nach München. Am Abend gibt es eine Feier mit anschließender Übernachtung. Am Freitagvormittag wird das BMW-Werk in München besichtigt, wo die Maschinen der Firma eingesetzt werden. Die Kosten des Ausflugs nach München betragen 150 Euro pro Kopf. Maßgeblich für die Prüfung der 110-Euro-Grenze sind allerdings nur die Kosten, die rechnerisch auf den „geselligen“ Donnerstag entfallen. Damit ist hier die 110-Euro-Grenze eingehalten und es fällt keine Lohnsteuer an. Das hat das oberste Steuergericht vor Kurzem so entschieden. (BFH 16.11.05, DStR 2006, 413)