14.06.2006
Der Sonderausgabenabzug für private Steuerberatungskosten wurde dieses Jahr gestrichen. Die Auswirkungen dieser Streichung sind aber oft gar nicht so gravierend. Denn Kosten, die mit Einkunftsquellen (z. B. Betrieb, Vermietung, Kapitalvermögen) zusammenhängen, können Sie immer noch absetzen. So auch Kosten der vorweggenommenen Vermögensnachfolge, die der Übernehmer bezahlt. Denn einen Notar oder Steuerberater bezahlt man hier ja, um eine Einkunftsquelle zu übernehmen.
Beispiel: Der Sohn übernimmt 50 Prozent der GmbH-&Co-KG-Anteile und ein Mietshaus vom Vater. Der Sohn kann die Notar- und Steuerberater-Kosten steuerlich geltend machen, weil er eine Einkunftsquelle erhält. Der gestrichene Sonderausgabenabzug für Steuerberaterkosten greift also gar nicht.