29.06.2006
Das Problem: Fast jede Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG verleiht ihre Stammeinlage (25.000 Euro) an die KG. Denn diese kann das Geld gut brauchen und effizient für ihren Geschäftsbetrieb nutzen. Von der Finanzverwaltung droht nun jedoch `rger.
Die Körperschaftsteuerreferenten in Baden-Württemberg gehen jetzt gegen diese gängige Praxis vor. Sie sehen in diesem Darlehen eine mittelbare Rückzahlung der Stammeinlage an die Gesellschafter. Und das sei eine „verdeckte Gewinnausschüttung“. Folge: Die Gesellschafter der GmbH müssen 12.500 Euro versteuern. Unerfreulicherweise unterstützt auch ein wichtiger Richter am Bundesfinanzhof diese Auffassung. (Gosch-Kommentar zum KStG § 8 Rz 692)
Das ist jedoch nicht korrekt: Erstens ist die KG nicht Gesellschafter der GmbH. Außerdem ist eine Darlehensgewährung an einen kreditwürdigen Gesellschafter zu angemessenen Zinsen keine verdeckte Gewinnausschüttung (GmbHR 04, 1301). Allerdings: Höchstrichterlich ist die Sache noch nicht entschieden. Wenn eine Komplementär-GmbH ein Darlehen an die KG gewährt, ist also nicht auszuschließen, dass sie `rger bekommt.
Wenn Sie auf „Nummer Sicher“ gehen wollen: Dann muss Ihre Komplementär-GmbH ihre Stammeinlage bei der Bank zu niedrigen Festgeldzinsen anlegen. Anstatt sie zu deutlich höheren Zinsen an die KG zu verleihen.
Fazit: Mit rechtlich fragwürdigen Argumenten versucht die Finanzverwaltung in Baden-Württemberg die Gesellschafter von GmbH & Co KGs zu schädigen. Es ist zu befürchten, dass andere Bundesländer hier nachziehen.