31.07.2006
Kleine Unternehmen mit einem Eigenkapital von bis zu 204.517 Euro können Anlagegüter mit 20 Prozent extra abschreiben.
Diese Abschreibung können Sie nur für neue Anlagegüter nutzen, also nicht für gebrauchte Anlagegüter. (§ 7g EStG)
Weitere Voraussetzung: Die Sonderabschreibung gibt es nur für bewegliche Güter, also nicht für Immobilien und auch nicht für immaterielle Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Software über 410 Euro netto).
Weitere Hürde, die oft übersehen wird: Sie können die Sonderabschreibung nur geltend machen, wenn Sie für dieses Wirtschaftsgut im vorigen Jahresabschluss eine so genannte „Ansparabschreibung“ gebildet haben. (§ 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG)
Das Problem dabei: Bilden Sie eine hohe Ansparabschreibung, investieren dann später aber nicht, müssen Sie einen Strafzins (6 Prozent p .a.) zahlen. Bilden Sie keine Ansparabschreibung, und investieren Sie doch, ist die Sonderabschreibung futsch.
So lösen Sie das Dilemma: Bilden Sie stets in Ihrem Jahresabschluss jeweils einen Euro Ansparabschreibung für alle möglichen Wirtschaftsgüter (Bürostühle, Schränke, Maschinen, Computer, Autos usw.). Auf diese Art riskieren Sie nur einen Strafzins im Cent-Bereich - sichern sich aber die volle Sonderabschreibung.