08.04.2008
Manch eine GmbH/GmbH & Co KG firmiert offiziell recht sperrig wie z. B. „Hoppenstedt Datentechnik-, Softwarehandels- und EDV-Schulungs-GmbH“. Wie stark darf das auf Rechnungen abgekürzt werden, ohne dass der Empfänger den Vorsteuerabug verliert?
Antwort: Verkürzungen sind zulässig, es darf aber keine Verwechslungsgefahr bestehen. Der Rechnungsempfänger muss sich leicht und eindeutig ergeben. Zulässig wäre also im Beispiel „Hoppenstedt EDV-GmbH“, problematisch aber „Firma Hoppenstedt“ (ohne „GmbH“) und definitiv unzulässig „Herrn Otto Hoppenstedt“. (Hessisches FG, 07.05.07)