19.05.2008
Früher gab es einmal die Regelung, dass für Fahrzeuge, die bei der Kfz-Steuer als Lastwagen eingestuft wurden, keine Privatnutzung zu versteuern war. Ein neues Finanzgerichtsurteil stellt jedoch klar, dass es nicht auf die Einstufung bei der Kfz-Steuer ankommt, sondern auf das Erscheinungsbild.
In einem rechtskräftigen Urteil musste daher ein Möbelspeditionsunternehmer für einen Mitsubishi L 200 die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung nachversteuern. Im konkreten Fall handelte es um einen Pick-up mit
Doppelkabine und fünf Sitzplätzen. Dass hinten eine offene Ladefläche war, störte das Gericht nicht. Dem Unternehmer wurde vielmehr unter anderem zum Verhängnis, dass in der Mitsubishi-Werbung die vielfältige Nutzungsmöglichkeit auch für Urlaubszwecke beworben wird. Der Unternehmer konnte das Gericht auch nicht dadurch beeindrucken, dass ihm für Privatfahrten noch zwei weitere Autos zur Verfügung standen.
Fazit: Alle Autos, die üblicherweise auch zu Privatfahrten eingesetzt werden, kosten Dienstwagensteuer - Kfz-Steuer hin oder her. (Nieders. FG, 19.09.07, DStRE 08, 411)