19.05.2009
Wenn eine GmbH insolvent wird, muss der GmbH-Geschäftsführer Insolvenzantrag stellen. Das ist klar (§ 15a InsO). Wie ist das in einer GmbH & Co KG, wenn die winzige Komplementär-GmbH kerngesund ist, die große KG aber überschuldet oder zahlungsunfähig? Dann trifft diese Antragspflicht den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH genauso für die GmbH & Co KG (§ 15a InsO, §§ 130 a Abs. 1, 177 a HGB). Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH kann sich also nicht damit rausreden, er sei ja nur Geschäftsführer der GmbH.
Es geht noch weiter: Bei ersten Anzeichen einer Krise der GmbH & Co KG muss der Geschäftsführer der GmbH einen Vermögensstatuts der KG aufstellen. Denn nur so kann er den Vermögensstand beurteilen.
Beispiel: Die Meier GmbH & Co KG gehört zu 100 % Herrn Meier. Dieser hat als Geschäftsführer der GmbH Otto Müller angestellt. Müller muss Insolvenzantrag stellen, wenn die GmbH & Co KG überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Tut er das nicht, macht er sich haftbar. (OLG Oldenburg, 24.04.08, Az 8 U 5/08, GmbHR 08, 1101/BGH, 16.02.09, II ZR 142/08)