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05.09.2011

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Interessantes Schenkungsteuer-Schlupfloch für Ehegatten

Ehegatten können sich - ohne Schenkungsteuer - gegenseitig Anteile am selbst genutzten Haus schenken, oder gleich die ganze Immobilie (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Und das gilt für ein Ein-Zimmer-Appartement genauso wie für die Millionen-Luxusvilla mit Parkgrundstück. Im Erbfall gilt die Steuerbefreiung hingegen nur, wenn der überlebende Ehepartner mindestens zehn Jahre in dem Haus wohnen bleibt. Bei Schenkungen zu Lebzeiten gibt es hingegen keine Mindest-Fristen.

Doch Vorsicht: Die Steuerbefreiung gilt - zumindest nach Meinung des Finanzgerichts Münster - nicht für Ferienhäuser. Denn ein Ferienhaus bildet nicht „den Mittelpunkt des familiären Lebens der Ehegatten“ (18.05.11,
3 K 375/09). Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az.: II R 35/11).


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