13.12.2011
Anschaffungen von Anlagevermögen, die man für die folgenden drei Jahre plant, kann man schon bis zu drei Jahre vorher zu 40 Prozent abschreiben. Im Fachjargon läuft das unter dem Stichwort „Investitionsabzugsbetrag“ (§ 7g EStG).
Diese Begünstigung gilt aber nur für bewegliche Anlagegüter, wobei der Bundesfinanzhof Softwareprodukte nicht für „beweglich“ hält (BFH, 18.05.11, X R 26/09, DStR 11, 1651). In den Verwaltungsrichtlinien (R 5.5 Abs. 1 EStR) werden jedoch zumindest „Trivialprogramme“ bis 410 Euro netto als materielle Wirtschaftsgüter bezeichnet.
Deshalb: Wir empfehlen Ihnen, zumindest für Standardsoftware unbeirrt den 40-prozentigen Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen. Solange Sie das gegenüber dem Finanzamt ganz offen deklarieren, riskieren Sie keinen Ärger.