05.03.2013
2013 Ausgabe 5 vom 12.03.13
Wer einen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen darf, muss das - sofern derjenige kein Fahrtenbuch führt - nach der Ein-Prozent-Regel versteuern. Zusätzlich fällt ein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an, aber nicht immer.
Unter folgenden Voraussetzungen fällt dieser steuerpflichtige Posten „Fahrten Wohnung-Arbeit“ weg:
Praxis-Beispiel: X arbeitet als Techniker in einer Computerfirma, und kommt ca. 12 Mal im Monat „schnell mal in die Firma“, um etwas abzuholen und ist dann schon wieder zu den Kunden unterwegs.
So ungünstig sieht es die Finanzverwaltung: X hat in den Augen des Finanzamtes eine „feste Arbeitsstätte“, weil er „mit einer gewissen Nachhaltigkeit“ die Firma immer wieder aufsucht, und das öfter als ein Mal pro Woche.
So günstig sieht es der Bundesfinanzhof: X hat keine „feste Arbeitsstätte“, weil es keine Zuordnung eines Arbeitsplatzes zum Mitarbeiter gibt und sein kurzes Erscheinen im Betrieb keine zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten hat. (Fundstelle: s. o.)
Ergebnis: Geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Laut Finanzministerium ja, laut Bundesfinanzhof nein.
Was sollten Sie nun tun? Das ist eine Frage Ihrer persönlichen Streitlust mit dem Finanzamt. Falls Sie die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unversteuert lassen, kann es sein, dass ein Lohnsteuerprüfer Abgaben nachkassieren will. Da müssten Sie im Extremfall vor das Finanzgericht ziehen, wo Ihre Erfolgschancen aber hoch sind. Vorsichtige setzen in solchen Fällen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weiterhin auf die Gehaltsabrechnung, um Nachzahlungen zu vermeiden.