20.03.2013
2013 Ausgabe 4 - April 2013
Der Sommerurlaub von Arbeitnehmer Meier ist beantragt und genehmigt. Aber Familie Meier wird das Geld knapp und der Flug nach Griechenland wird nun doch nicht gebucht. Was interessiert das Sie als Arbeitgeber, wollen Sie wissen? Nun, wenn Mitarbeiter Meier dann zu Ihnen kommen würde und den beantragten Urlaub zurückziehen möchte, was für Rechte hätten er oder Sie? Oder wenn er aus dem Griechenland-Urlaub wegen schlechten Wetters eine Woche früher als geplant in Ihren Betrieb zurückkehren würde und einfach so wieder seiner Arbeit nachginge, dürfte er das?
Einmal vereinbart, bleibt vereinbart: Hat der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer beantragten Urlaub einmal genehmigt, so kann keine Seite mehr einseitig an dieser einvernehmlich getroffenen Vereinbarung etwas ändern. Ein einseitiges Rücktrittsrecht vom Urlaub gibt es nicht. Urlaub kann also nur einvernehmlich geändert werden.
Zusammengefasst bedeutet das für Sie: