Bis 2010 gab es Lohnsteuerkarten aus Papier. Diese wurden 2013 durch das elektronische ELStAM (= Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)-Verfahren ersetzt. Nun ist dieses System bundesweit im Einsatz, aber bisweilen gibt es Störungen, sodass der Arbeitgeber die ELStAM-Daten für einen neuen Arbeitnehmer nicht abrufen kann.
Wie sollen Sie dann den Lohnsteuerabzug berechnen? Dazu hat sich nun die Finanzverwaltung geäußert (BMF, 25.04.13, DStR 13, 917):
- Maximal zwei Monate, längstens aber bis Dezember 2013, dürfen Sie den Lohnsteuerabzug nach den in Papierform vorgelegten Lohnsteuerabzugsmerkmalen durchführen.
- Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nach Ende des Kalenderjahres 2013 soll der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach dem ELStAM-Verfahren durchführen.
- Im ersten Dienstverhältnis dürfen Sie die Steuerklassen I bis V, Kinderfreibeträge und Lohnsteuer-Freibeträge nur dann berücksichtigen, wenn Ihr Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011, 2012 oder 2013 vorlegt.
- Eine Rückrechnungs- oder Korrekturpflicht besteht nicht, auch keine Anzeigeverpflichtung gegenüber dem Finanzamt, dass die Lohnsteuer abweichend vom ELStAM-Verfahren erstattet bzw. abgezogen wurde. Als Arbeitgeber sind Sie berechtigt, zu viel erhobene Lohnsteuer zu erstatten.