06.10.2014
Man kann Aushilfen derzeit zeitlich befristet für maximal zwei Monate oder 50 Tage im Kalenderjahr beschäftigen, ohne dass irgendwelche Sozialabgaben anfallen. Neu ab 2015: Die Beschäftigung darf dann maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern.
Das geht aber nur unter zwei Voraussetzungen:
Vorsicht vor der „Berufsmäßigkeit“: Während das erste Kriterium „von vornherein auf 50 Tage begrenzt“ noch relativ klar ist, macht die „Berufsmäßigkeit“ schon deutlich mehr Schwierigkeiten. Leichter, als zu definieren, was berufsmäßig ist, ist es, festzuhalten, wann „Berufsmäßigkeit“ nicht vorliegt.
Berufsmäßigkeit liegt in diesen Fällen nicht vor:
Berufsmäßigkeit liegt allerdings sehr wohl vor in folgenden Fällen:
Tipp: Wenn Sie sich nicht sicher sind, holen Sie eine Auskunft der Krankenkasse ein, wo der kurzfristig zu Beschäftigende zuletzt tätig war, ob er nach Einschätzung der Kasse „berufsmäßig“ tätig ist oder nicht.