06.10.2014
Seit fünf Jahren kann ein Betriebsprüfer (auch ein Lohnsteuerprüfer) ein Verzögerungsgeld in Höhe von mindestens 2.500 Euro gegen Sie festsetzen, wenn Sie trotz Aufforderung und trotz Androhung dieser Strafe wichtige Unterlagen nicht zur Verfügung stellen. (§ 146 Abs. 2b AO)
Gut zu wissen: Im Normalfall wird man zwar ohnehin - schon um ein gutes Klima zu schaffen - Anfragen zügig beantworten. Falls es aber einmal nicht so zügig klappt, kann der Prüfer deswegen nicht einfach so 2.500 Euro kassieren. Er muss die Möglichkeit des Verzögerungsgeldes zuvor ankündigen. Dann ist aber „Feuer am Dach“: Wird die Frist verpasst, sind die 2.500 Euro weg.
Unterschied zum Zwangsgeld: Das Zwangsgeld kann nicht mehr festgesetzt werden, wenn die gewünschte Handlung vollzogen wurde. Das Verzögerungsgeld wird auch dann noch festgesetzt, wenn die Unterlagen nach Fristablauf inzwischen vorgelegt wurden. Trostpflaster: Diese „Strafe“ ist wenigstens als Betriebsausgabe abzugsfähig. Höchstrichterlich ist das allerdings noch nicht geklärt.