06.10.2014
Kinder, die fernab vom Heimatort eine Arbeit annehmen und dort eine Wohnung mieten, möchten die Mietkosten gerne als Kosten einer „doppelten Haushaltsführung“ absetzen. Dafür ist freilich erforderlich, dass man zu Hause im Heimatort einen eigenen Hausstand hat.
Wenn man allerdings nicht nachweisen kann, dass man überhaupt irgendetwas zum Haushalt beiträgt, schon mehrere Jahre nicht mehr dort gewohnt hat und die Eltern die Wohnung nur so „für alle Fälle“ vorhalten („Wenn du mal nach Hause kommst, mein Junge, ...“), dann ist das kein eigener Hausstand.
Ergebnis: Die Wohnung am Beschäftigungsort ist dann keine „doppelte Haushaltsführung“, sondern nur eine einfache und die Miete ist nicht absetzbar. (BFH, 10.04.14, VI R 79/13, BFH/NV 14, 1362)