14.10.2016
E-Mail von Karin W. aus Köln an die Redaktions-Hotline: „Ich habe eine Gewerbehalle an einen fremden Betrieb vermietet. Ich habe nun einen Kaufinteressenten, der Entwurf des Notarvertrages liegt bereits vor. Früher hat man bei solchen Geschäften zur Umsatzsteuer optiert. Nun sagt mein Steuerberater, das macht man heute nicht mehr. Es sei eine „Geschäftsveräußerung im Ganzen“. Das verwundert mich. Ich verkaufe doch kein Geschäft, sondern eine Halle?“
IZW antwortet: Doch, das stimmt. Falls der Käufer die Vermietungstätigkeit fortsetzen will, hat Ihr Steuerberater recht. Die Vermietungstätigkeit gilt quasi als Unternehmen, das übertragen wird. Der Käufer tritt umsatzsteuerlich „in Ihre Fußstapfen“. Riskant ist das für den Käufer vor allem dann, wenn Sie oder er in letzter Zeit von einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung zu einer umsatzsteuerfreien gewechselt haben. Denn dann muss der Käufer Vorsteuern zurückbezahlen, die Sie als Verkäufer vom Finanzamt kassiert haben.
Tipp zur Sicherheit: Bei Ihnen scheint der Fall zwar ziemlich klar, es kann aber nicht schaden, folgende Klausel in den Vertrag aufzunehmen, falls das Finanzamt wider Erwarten annimmt, es liege hier keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor: „Die Vertragsparteien gehen von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus, erklären jedoch gleichzeitig und unbedingt, dass der Veräußerer auf die Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 9a UStG verzichtet, sofern die Finanzverwaltung wider Erwarten keine Geschäftsveräußerung im Ganzen annimmt. Mit der so unbedingt ausgeübten Option kommt es dann zum Übergang der Steuerschuld auf den Erwerber (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 UStG).“