15.12.2010
Mustertext |
Erläuterungen |
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Dienstvertrag Zwischen der .................................. GmbH, .................................., im Folgenden kurz „GmbH“ genannt, vertreten durch die Gesellschafter Versammlung und Herrn/Frau .................................., im Folgenden kurz „Geschäftsführer“ genannt, wird folgender Vertrag geschlossen: |
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§ 1 Aufgabenbereich |
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(1) Herr/Frau ................................. wird per ............. zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Da die GmbH einzige Komplementärin der ……… GmbH |
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(2) Der Geschäftsführer vertritt die GmbH gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen gerichtlich und außergerichtlich. Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers bestimmen sich nach der Maßgabe dieses Vertrages, des Gesellschaftsvertrages der GmbH, des Gesellschaftsvertrages der KG, der jeweils geltenden Geschäftsordnung und den ergänzenden gesetzlichen Vorschriften. |
Diese Regelung zur gemeinschaftlichen Vertretung verhindert Alleingänge des Geschäftsführers, da er die GmbH nur gemeinsam mit dem anderen Geschäftsführer vertreten kann. Diese Regelung ist natürlich nur sinnvoll und möglich, wenn überhaupt ein weiterer Geschäftsführer bzw. ein Prokurist vorhanden ist. |
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(3) Der Geschäftsführer hat Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der GmbH sowie der Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG auszuführen, soweit Vereinbarungen in diesem Vertrag nicht entgegenstehen. |
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(4) Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |
Diese Regelung erlaubt dem Geschäftsführer, Geschäfte zwischen sich selbst und der GmbH abzuschließen. Diese Regelung ist zwar praktisch, kann aber zu unerwünschten Verträgen zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer führen. Sicherer, aber mit höherem Aufwand verbunden ist die Regelung, dass die GmbH bei Verträgen mit dem Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung vertreten wird. |
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§ 2 Umfang der Geschäftsführungsbefugnis Alle Geschäfte, die außerhalb des I. Sitzverlegung und Veräußerung des Unternehmens im Ganzen oder von Teilen desselben; II. Errichtung und Aufgabe von Zweigniederlassungen; III. Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen oder Beteiligungen an solchen; IV. Aufnahme und Aufgabe eines Geschäftszweiges; V. Erwerb, Verkauf, Belastung von Grundstücken; VI. Investitions- und Betriebsunterhaltungsmaßnahmen, die im Einzelfall den Betrag von 30 000 EURO übersteigen, sowie Leasing von Gegenständen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 40 000 EURO übersteigt; VII. Abschluss, Aufhebung oder Änderung von Verträgen mit Verwandten oder Verschwägerten eines Gesellschafters oder Geschäftsführers; VIII. Einstellung, Beförderung und Entlassung von leitenden Angestellten. Eingehung von Ruhegehaltsverpflichtungen sowie Beteiligung von Arbeitnehmern am Gewinn, Umsatz oder Vermögen der GmbH; IX. Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Pacht-, Leasing- oder Mietverträgen für die Dauer von mehr als einem Jahr oder mit einer monatlichen Verpflichtung von mehr als 3 000 EURO; X. Kredite an Arbeitnehmer der GmbH, die im Einzelfall den Betrag von 10 000 EURO oder im Geschäftsjahr insgesamt den Wert von 50 000 EURO übersteigen; XI. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von über 50 000 EURO im Einzelfall; XII. Erteilung und Widerruf von Prokura oder Handlungsvollmacht. XIII. Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Wechselverbindlichkeiten sowie die Aufnahme von Krediten im Einzelfall von mehr als 20 000 EURO; ausgenommen hiervon sind die üblichen Kunden- und Lieferantenkredite; XIV. Abschluss, Änderung und Beendigung von Lizenz- und |
Mit dieser Klausel sichert sich die Gesellschafterversammlung ihre Mitsprache bei wichtigen Geschäften. Diese Beschränkung wirkt freilich nur im Innenverhältnis. Das bedeutet: Überschreitet der Geschäftsführer seine festgelegten Kompetenzen, macht er sich zwar gegenüber der GmbH haftbar. Das weisungswidrig abgeschlossene Geschäft zwischen der GmbH und dem dritten Vertragspartner ist aber gleichwohl wirksam. |
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§ 3 Bezüge (1) Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Geschäftsführer ein (in Worten: ............................... Euro). Das Gehalt wird nach Abzug der gesetzlichen Abgaben jeweils am Ende eines Kalendermonats ausgezahlt. (2) Das Grundgehalt wird jährlich überprüft. Die wirtschaftliche Situation der GmbH und die persönliche Leistung des Geschäftsführers sollen dabei angemessen berücksichtigt werden. |
Das Gehalt von nicht beteiligten Geschäftsführern unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wohl aber der Lohnsteuer. |
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(3) Der Geschäftsführer erhält zusätzlich zu seinen sonstigen Bezügen eine gewinnabhängige Tantieme. Die Geschäftsführertantieme beträgt x % des Jahresüberschusses der KG gem. § 266 Abs. 3 A V HGB, vor Körperschaft- und Gewerbesteuer, jedoch nach Abzug von Verlustvorträgen und vor Abzug der Tantieme selbst. Der Anspruch auf die Tantieme wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses der KG zur Zahlung fällig. Falls der Dienstvertrag vor dem Ende des Geschäftsjahres der KG endet, vermindert sich die nach dem tantiemepflichtigen Gewinn des Geschäftsjahres ermittelte Tantieme zeitanteilig. |
Eine Gewinntantieme kann sich positiv auf die Motivation des Geschäftsführers auswirken. Zur Sicherheit der Gesellschaft sollte die Tantieme für den Fall einer unerwarteten „Gewinnexplosion“ gedeckelt werden. |
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§ 4 Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und Tod (1) Wird der Geschäftsführer an der Ausübung seiner Tätigkeit durch Krankheit oder andere durch ihn nicht verschuldete Gründe verhindert, so erhält er für die Dauer von sechs Monaten einen Zuschuss zu den Barleistungen seiner gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, der den Unterschied zwischen diesem Krankengeld und seinen Nettobezügen gemäß § 3 Abs. 1 ausgleicht. Die GmbH schließt insoweit eine Versicherung ab, deren Leistungen sie im Krankheitsfall an den Geschäftsführer weiterleitet.
(2) Im Falle seines Todes erhalten seine Ehefrau oder, falls diese bereits verstorben ist, seine unterhaltsberechtigten Kinder das Grundgehalt gemäß § 3 Abs. 1 sowie die zeitanteilige Tantieme gemäß § 3 Abs. 3 noch für die Dauer von drei Monaten, beginnend mit dem Ablauf des Sterbemonats, weiter. Für diese Zeit entfallen Leistungen an die Hinterbliebenen aufgrund einer für den Geschäftsführer bestehenden betrieblichen Altersversorgung. |
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§ 5 Nebenleistungen (1) Für Kosten anlässlich von Dienstreisen erstattet die GmbH die nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Pauschbeträge. |
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(2) Die GmbH stellt dem Geschäftsführer für die Dauer des Dienstvertrages einen angemessenen Dienstwagen zur Verfügung, der auch zu Privatfahrten benutzt werden kann. Betriebs- und Unterhaltungskosten trägt die GmbH. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung trägt der Geschäftsführer. |
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(3) Die GmbH schließt zugunsten |
Der Bundesfinanzhof entschied 2008, dass der Arbeitnehmer bei einem Unfall nur "die bis dahin entrichteten… Beiträge, begrenzt auf die Versicherungsleistung, als Arbeitslohn zu versteuern hat." (BFH, 11.12.08, DStR 2009, 317).
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(4) Für dienstlich veranlasste Telefongespräche von seinem Privatanschluss erstattet die GmbH dem Geschäftsführer gegen Vorlage der monatlichen Rechnung der Telekom 20 % seiner Gesprächskosten dieses Anschlusses. |
Tipp: Steuerlich besser ist es, wenn die GmbH & Co. KG den Anschluss in der Wohnung des Geschäftsführers bereitstellt. Denn dann sind die übernommenen Kosten steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Voraussetzung: Die GmbH & Co. KG wird Vertragspartner und Rechnungsadressat der Telekom. |
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§ 6 Urlaub Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Der Urlaub ist so festzulegen, dass die Belange der GmbH & Co. KG nicht beeinträchtigt werden. |
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§ 7 Nebentätigkeit Der Geschäftsführer verpflichtet sich, seine ganze Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft zu stellen. Die Übernahme oder Fortsetzung jeder Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Das gilt auch für die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Mitwirkung in Aufsichtsorganen anderer Gesellschaften. |
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§ 8 Geheimhaltung (1) Der Geschäftsführer verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungspflicht dauert auch, soweit rechtlich zulässig, nach Beendigung des Dienstverhältnisses fort. (2) Er verpflichtet sich, bei seinem Ausscheiden alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen, an die GmbH zurückzugeben. |
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§ 9 Vertragsdauer und Kündigung (1) Der Vertrag tritt mit Wirkung vom .................. in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von … (3) Die Abberufung des Geschäftsführers durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung ist unbeschadet der Ansprüche auf die Bezüge jederzeit möglich. Die Abberufung gilt als Kündigung des Anstellungsvertrages zum nächst zulässigen Zeitpunkt. (4) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (5) Die GmbH ist berechtigt, den Geschäftsführer unter Weiterzahlung seiner Bezüge für den Zeitraum zwischen dem Datum der Erklärung und dem Datum der Wirksamkeit der Kündigung jederzeit zu beurlauben. § 615 Satz 2 BGB findet keine Anwendung. (6) Ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf, endet dieser Vertrag mit Ablauf des Jahres, in dem der Geschäftsführer sein § 10 Schlussbestimmungen (1) Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Befreiung von der Schriftform durch mündliche Vereinbarung ist unwirksam. (2) Die GmbH ist berechtigt, ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Geschäftsführer durch die KG erfüllen zu lassen. Der Geschäftsführer erklärt sich mit dieser Verfahrensweise unwiderruflich einverstanden. (3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung eventueller Lücken des Vertrages soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach ihrer wirtschaftlichen Zwecksetzung gewollt haben. |
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(Ort, Datum)
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(Die GmbH; vertreten |
(Der Geschäftsführer) |
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