23.05.2013
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeits¬verhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen,
die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen
(§ 2 Abs.1 NachweisG).
Dabei muss mindestens folgendes aufgenommen werden:
Soll der Arbeitnehmer länger als einen Monat im Ausland eingesetzt werden, muss ihm vor seiner Abreise ein Dokument mit folgenden Angaben ausgehändigt werden:
Diese Verpflichtungen entfallen, wenn der Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten hat, in dem natürlich die geforderten Angaben mit enthalten sein müssen.