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04.04.2017

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Lohn zu spät gezahlt: droht Schadenersatz?

Das BGB regelt, dass man bei verspäteter Zahlung durch ein gewerbliches Unternehmen pauschal 40 Euro Schadensersatz fordern kann (§ 288 Abs. 5 BGB). Ob das auch für Forderungen von Arbeitnehmern gegenüber ihrem Chef gilt, der das Gehalt zu spät oder unvollständig zahlt, war bisher nicht klar.

Das Landesarbeitsgericht Köln ist der Meinung, dass dieser pauschale Schadenersatz auch hier gilt (LAG Köln, 22.11.16, 12 SA 524/16).

Unsere Einschätzung: Mitarbeiter in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis werden sich wahrscheinlich hierauf nicht berufen, um den Chef nicht zu verärgern. Wer allerdings ausscheidet, könnte sehr wohl rückwirkend diese 40 Euro Pauschale für jeden Monat der verspäteten bzw. unvollständigen Gehaltszahlung einfordern. Also Vorsicht!


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