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03.04.2017

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Aus der Redaktions-Hotline: Wiesn-Bewirtung

E-Mail von Thomas K. aus Neubiberg an die Redaktions-Hotline: „Wie jedes Jahr planen wir auch jetzt wieder, Geschäftsfreunde auf die Wiesn einzuladen. Das Ganze läuft über Bier- und Essensmarken. Wir sind fast täglich mit anderen Personen auf der Wiesn. Wie sehen Sie den Nachweis der bewirteten Personen? Muss auch hier alles namentlich aufgeführt werden? Des Weiteren sind wir auch immer wieder mit eigenen Mitarbeitern dort. Hier behandele ich dies als Aufmerksamkeit/Sachzuwendung bis 60 Euro."

IZW antwortet: Zunächst ist zu klären, ob es sich um Geschenke oder um eine Bewirtung handelt. Wenn Sie per Post Wiesnmarken für Bier und Hendl verschicken und der Kunde dann auf eigene Faust aufs Oktoberfest gehen kann, handelt es sich um ein Geschenk. Hier gilt: Geschenke sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, es sei denn sie betragen pro Kopf und Jahr maximal 35 Euro netto. Bei Geschenken sind die Empfänger namentlich aufzulisten.

Empfangen Sie jedoch die Kunden selber vor Ort auf dem Oktoberfest und bewirten Sie diese, gibt es keine Betragsobergrenze, sondern es handelt sich dann um eine geschäftlich veranlasste Bewirtung, die zu 70 Prozent abzugsfähig ist. Es bleibt Ihnen leider nicht erspart, die Teilnehmer hier einzeln aufzulisten. Denken Sie auch an den Anlass der Bewirtung, zum Beispiel „Besprechung Bauvorhaben XY“. Einfach zu schreiben „Kontaktpflege“ oder „Wiesnbesuch“ wird dem Finanzamt nicht ausreichen. Es tut uns leid, aber so sind nun einmal die bürokratischen Vorschriften.

Bezüglich der eigenen Mitarbeiter gilt Folgendes:
Falls die Mitarbeiter an geschäftlich veranlassten Bewirtungen teilnehmen, stellt die Teilnahme an solch einer Bewirtung keinen geldwerten Vorteil dar. In diesem Fall sind auch die Mitarbeiter auf der Bewirtungsrechnung als bewirtete Personen zu vermerken. Betriebsausgabenabzug 70 Prozent.

Falls Sie einen Betriebsausflug (nur mit Mitarbeitern) aufs Oktoberfest machen, haben Sie 100 Prozent Betriebsausgabenabzug. Hier sind die Aufwendungen bis 110 Euro brutto je Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Falls es sich um den dritten Betriebsausflug im Jahr handelt oder soweit die Kosten 110 Euro je Arbeitnehmer übersteigen, können Sie die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschalieren. Ein Betriebsausflug liegt aber nur vor, wenn er allen Arbeitnehmern bzw. zumindest allen Arbeitnehmern einer Abteilung offensteht. Falls das nicht der Fall ist und Sie nur einige ausgewählte Arbeit­­-nehmer einladen, handelt es sich um ein Belohnungsessen, welches voll lohnsteuerpflichtig ist.


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