08.01.2019
E-Mail von Mark J. aus Mainz an die Redaktions-Hotline: „Wir hatten eine Lohnsteuerprüfung für drei Jahre. Wir machen unseren Kunden jedes Jahr Geschenke in Höhe von insgesamt ca. 10.000 Euro (pro Kopf maximal 35 Euro netto). Der Prüfer will auf die Geschenke 30 Prozent Pauschalsteuer kassieren. Ist das richtig?“
IZW antwortet: Nein. Geschenke sind beim Empfänger nur insoweit steuerpflichtig, als er aus der Geschäftsbeziehung bereits steuerpflichtige Einkünfte hat. Das ist bei Ihren Kunden nicht der Fall, denn diese verdienen ja mit Ihnen kein Geld (umgekehrt schon, s. u.). Ihr Kunde muss das Geschenk nicht versteuern (BFH, 16.10.13, VI R47/12 und VI R57/11/BMF, 19.05.15, Rz. 9a). Das Finanzministerium hat obige Urteile für allgemeinverbindlich erklärt (03.12.18, Lexinform 0170906). Da Ihre Kunden keine Einkünfte mit Ihnen erzielen, ist auch kein Raum für die 30 Prozent Pauschalsteuer.
Gegenbeispiel, wann Einkünfte vorlägen und eine Pauschalsteuer berechtigt wäre: Ein Kunde schenkt Ihnen eine Flasche Sekt. Das wäre bei Ihnen steuerpflichtig, weil dieses Geschenk hinzu kommt zu dem Geld, das der Kunde Ihnen ohnehin zahlt. Hier könnte Ihr Kunde 30 Prozent Pauschalsteuer zahlen, um zu vermeiden, dass Sie den Sekt versteuern müssen.