01.08.2022
Ein Krankenhaus hatte keine Mitarbeiterparkplätze. Gegenüber befand sich jedoch ein gebührenpflichtiger Parkplatz. Das Krankenhaus erstattete den Mitarbeitern die Parkgebühren dieses Parkplatzes.
Ergebnis: Diese Erstattungen waren steuerpflichtiger Arbeitslohn. (Niedersächsisches FG, 27.10.21, 14 K 239/18)
Besser wäre es so gewesen: Das Krankenhaus hätte den Parkplatz angemietet und den Arbeitnehmern gestattet, dort kostenlos zu parken. Dann wäre es nicht steuerpflichtig gewesen.