18.10.2010
Der Bundesfinanzhof hat (zur Rechtslage vor der Abgeltungssteuer) entschieden, dass eine Sondergebühr an einen Vermögensverwalter für die „Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien“ zu den Anschaffungskosten der
Kapitalanlagen gehört. Als Werbungskosten sind diese Gebühren aber nicht abziehbar. (BFH, 28.10.09, VIII R 22/07, BStBl. II 10, 469)
Seit 2009 ist das eher erfreulich: Denn seit die Abgeltungssteuer gilt, kann man ohnehin keine Werbungskosten mehr abziehen. Anschaffungskosten aber schon - wenn auch erst im Zeitpunkt des Verkaufs.