18.08.2016
Wenn Sie die Geschäfte in Ihrer GmbH & Co KG führen, während andere Kommanditisten „nur“ Kapital zur Verfügung stellen, werden Sie für Ihren Einsatz eine zusätzliche Vergütung haben wollen. Bei dieser Vergütung haben Sie die Wahl zwischen „Vorabgewinn“ oder „Tätigkeitsvergütung“. Der Unterschied zwischen diesen beiden Vergütungsformen ist rechtlich und steuerlich massiv.
Rückzahlungspflicht des Vorabgewinns: Der Kommanditist muss den Vorabgewinn an die KG zurückzahlen, falls sich nachher herausstellt, dass sein Gewinnanteil nicht ausgereicht hat. Eine Tätigkeitsvergütung kann er auch dann behalten, wenn die KG Verlust macht.
Aufwand in der Gewinn- und Verlust-Rechnung der KG? Die Tätigkeitsvergütung mindert den Gewinn in der Gewinn- und Verlust-Rechnung - der Vorabgewinn nicht.
Besteht Umsatzsteuerpflicht beim Kommanditisten? Beim Vorabgewinn nicht, bei der Tätigkeitsvergütung schon.
Kann man die Vergütung mit KG-Verlusten verrechnen? Den Vorabgewinn immer. Die Tätigkeitsvergütung nur dann, wenn die KG ein positives Kapitalkonto hat. Sonst muss die Vergütung versteuert werden ohne Gegenrechnung des KG-Verlustes.
Unser Rat: