19.09.2016
Falls Ihre Steuerbescheide nicht zu Ihrem Steuerberater, sondern zu Ihnen nach Hause kommen, kann es vielleicht einmal notwendig sein, dass Sie selber Einspruch einlegen. Folgendes sollten Sie dazu wissen:
Wie lange können Sie Einspruch einlegen? Innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids. Die Bekanntgabe wird unterstellt drei Tage nach dem Bescheiddatum. Beispiel: Bescheiddatum 21. Juli, Bekanntgabe 24. Juli, Einspruch möglich bis 24. August, 24 Uhr.
Wie können Sie Einspruch einlegen? Per Brief, Fax, oder, falls Ihr Finanzamt eine E-Mail-Adresse hat, auch per E-Mail. Theoretisch könnten Sie auch im Amt vorsprechen und mündlich erklären, dass Sie Einspruch einlegen wollen. Das wird man aber in der Praxis eher nicht machen.
Was muss in dem Einspruchsschreiben stehen? Aus dem Schreiben muss hervorgehen,
Begründung nicht erforderlich: Ein Einspruch gilt auch ohne Begründung als eingelegt. Natürlich sind Ihre Chancen minimal, dass das Finanzamt etwas ändert, wenn Sie nicht begründen, warum Sie Einspruch einlegen. Aber wenn die Frist drängt und Sie vorher keinen steuerlichen Rat in Anspruch nehmen können, ist der Einspruch auch wirksam, wenn Sie ihn ohne Begründung einlegen. Vermerken Sie am besten auf dem Einspruch „Begründung wird nachgereicht“.