19.07.2022
Manche probieren es immer wieder, Anzüge bei der Steuer abzusetzen, meist so: „Ich mag keine Anzüge, ich kaufe die nur wegen meines Jobs als Firmenchef“.
Der Bundesfinanzhof hat das aber - wenig überraschend – wieder einmal abgewiesen: „Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind (…) grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann (...) Betriebsausgaben (…), wenn es sich um „typische Berufskleidung” handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.“ (BFH, 16.03.22, VIII R 33/18)